BFH - Beschluss vom 26.09.2002
VII B 270/01
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 480

GmbH-Geschäftsführer-Haftung; Rechtsanwalt; Nichtanhörung der Anwaltskammer

BFH, Beschluss vom 26.09.2002 - Aktenzeichen VII B 270/01

DRsp Nr. 2003/2513

GmbH-Geschäftsführer-Haftung; Rechtsanwalt; Nichtanhörung der Anwaltskammer

Mit dem Einwand, es sei versäumt worden, vor Erlass des Haftungsbescheides gegen einen als Geschäftsführer einer GmbH tätigen Rechtsanwalt dessen zuständige Berufskammer anzuhören, kann ein Verfahrensmangel schon deshalb nicht begründet werden, weil diese Anhörung - sofern sie überhaupt in Betracht gekommen wäre - Aufgabe der Finanzbehörde und nicht Aufgabe des FG gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: