Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 1993 maßgeblichen Fassung erfüllt sind.
Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1992 gegründeten GmbH - im Folgenden: GmbH -. In dem zwischen dem Kl. und der GmbH geschlossenen Geschäftsführervertrag vom 14. Dezember 1992, geändert mit Wirkung ab 1. September 1993 durch Vertrag vom 27. August 1993, war hinsichtlich der Bezüge des Geschäftsführers folgende Regelung getroffen: "Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit:
... (3) Eine Pensionszusage nach steuerlichen Vorschriften."
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