FG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.1999
3 K 62/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DB 2000, 1839
EFG 2000, 860

GmbH-Geschäftsführer, Sonderausgaben - Kürzung des Vorwegabzuges

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.1999 - Aktenzeichen 3 K 62/99

DRsp Nr. 2000/5086

GmbH-Geschäftsführer, Sonderausgaben - Kürzung des Vorwegabzuges

1. Besteht für einen GmbH-Geschäftsführer eine Pensionszusage, dann ist allein das Bestehen einer Pensionsanwartschaft für die Kürzung des Vorwegabzuges gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 iVm. § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG entscheidend. 2. Welcher Art und welchen Wert diese Pensionsanwartschaft hat, ist insoweit ohne Bedeutung.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2, § 10c Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a i.V.m. § 10 c Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der für das Jahr 1993 maßgeblichen Fassung erfüllt sind.

Der Kläger (Kl.) war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Dezember 1992 gegründeten GmbH - im Folgenden: GmbH -. In dem zwischen dem Kl. und der GmbH geschlossenen Geschäftsführervertrag vom 14. Dezember 1992, geändert mit Wirkung ab 1. September 1993 durch Vertrag vom 27. August 1993, war hinsichtlich der Bezüge des Geschäftsführers folgende Regelung getroffen: "Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit:

... (3) Eine Pensionszusage nach steuerlichen Vorschriften."