BFH - Beschluß vom 24.11.1999
V B 82/99
Normen:
AO § 125 Abs. 1, § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 550

Grobe Schätzungsfehler des FA; Nichtigkeit des Bescheides

BFH, Beschluß vom 24.11.1999 - Aktenzeichen V B 82/99

DRsp Nr. 2000/930

Grobe Schätzungsfehler des FA; Nichtigkeit des Bescheides

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der darauf ruhenden Bescheide führen.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1, § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Holzrückbetrieb. Da der Kläger keine Jahressteuererklärung abgegeben hatte, veranlagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger im Schätzungswege zur Umsatzsteuer für das Streitjahr 1993; bei geschätzten Umsätzen von 60 000 DM und Vorsteuerbeträgen von 15 000 DM ergab sich ein Vorsteuerüberschuss von 6 000 DM. Die Voranmeldungen des Klägers hatten Umsätze von 18 013 DM und Vorsteuerbeträge von 14 670,48 DM ausgewiesen.

Der Umsatzsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Die nach Ablauf der Einspruchsfrist eingereichte Umsatzsteuererklärung wies Umsätze von 23 014 DM und Vorsteuerbeträge von 15 983,50 DM aus; dies ergab einen Vorsteuerüberschuss von 12 531,40 DM.

Der Kläger beantragte daraufhin beim FA die Feststellung der Nichtigkeit des Steuerbescheids. Das FA lehnte die begehrte Feststellung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.