FG Bremen - Urteil vom 10.12.2003
2 K 148/03 (1)
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 90 Abs. 1 S. 2 § 150 Abs. 2 S. 1 ; EStG (1997) § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 508

Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG; Einkommensteuer 1999

FG Bremen, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 148/03 (1)

DRsp Nr. 2004/6748

Grobes Verschulden bei nachträglichem Bekanntwerden eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG; Einkommensteuer 1999

1. Der Steuerpflichtige bzw. sein steuerlicher Berater handelt grob fahrlässig, wenn im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr, in dem über das Vermögen einer GmbH, an der der Steuerpflichtige wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligt gewesen ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden und die Gesellschaft nach Einstellung des Verfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse im Handelsregister gelöscht worden ist, nicht wenigstens ein Auflösungsverlust nach § 17 EStG in Höhe des Anteils am Stammkapital geltend gemacht wird. 2. Der steuerliche Berater handelt hingegen nicht grob schuldhaft hinsichtlich der nachträglichen Geltendmachung eines über das anteilige Stammkapital hinausgehenden Verlusts aufgrund einer Bürgschaftsinanspruchnahme, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen dem Grunde und der Höhe nach noch ungeklärt ist. Er hat durch den Nichtansatz eines Auflösungsverlusts aufgrund drohender Bürgschaftsinanspruchnahme nichts unterlassen, was jedem in Steuerrechtssachen Kundigen unter den gegebenen Umständen sofort einleuchten musste.

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 2 § 90 Abs. 1 S. 2 § 150 Abs. 2 S. 1 ; EStG (1997) § 17 ;

Tatbestand: