BFH - Beschluss vom 19.11.2004
II B 97/03
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 576
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 16.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 38/02

Grundbesitzende PersG: Anteilsvereinigung

BFH, Beschluss vom 19.11.2004 - Aktenzeichen II B 97/03

DRsp Nr. 2005/1384

Grundbesitzende PersG: Anteilsvereinigung

1. Die Nichtanwendbarkeit des § 1 Abs. 3 GrEStG auf den Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden PersG durch eine einzige Person beruht allein auf den dinglichen Rechtsfolgen der Anwachsung, nämlich darauf, dass ein solcher Vorgang niemals zum für besteuerungswürdig gehaltenen Ereignis ("alle Anteile in einer Hand") führen kann.2. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass das FG den vertraglichen Beschränkungen und Verpflichtungen in dem Vertrag über den Anteilserwerb an der grundbesitzenden KapG, die nach den Wertungen der Kl. zu keiner "dem Volleigentum vergleichbaren Verfügungsmacht über die Grundstücke" geführt haben sollen, keine Bedeutung beigemessen hat.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) in ihrer Beschwerdebegründung ergeben keinen Zulassungsgrund. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).