FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.1989
VIII 393/89
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 20 ;

Grundfreibetrag 1987; Verfassungsmäßigkeit - Grundfreibetrag 1987 verfassungsgemäß

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.1989 - Aktenzeichen VIII 393/89

DRsp Nr. 2004/809

Grundfreibetrag 1987; Verfassungsmäßigkeit - Grundfreibetrag 1987 verfassungsgemäß

Gegen die Höhe des Grundfreibetrages 1987 (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Mit Bescheid vom 01. 02. 1989 setzte das Finanzamt (FA) für die Kläger ein zu versteuerndes Einkommen von DM 97.687 und eine darauf entfallende Einkommensteuer von DM 27.978 entsprechend der Splitting-Tabelle fest.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Die Kläger vertreten die Auffassung, daß der Grundfreibetrag, der im Streitjahr für Verheiratete DM 9.072 betrug, zu niedrig bemessen sei. Es würden deshalb auch solche Einkommensteile der Besteuerung unterworfen, die das Existenzminimum berührten. Zweck des Grundfreibetrages sei es jedoch, dieses Existenzminimum nicht anzutasten, um dadurch den notwendigen Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen für Nahrung, Kleidung und Wohnung abzudecken.

Da dies beim Grundfreibetrag nicht gewährleistet sei, ergäbe sich ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitende Gebot der Steuergerechtigkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG) und auch gegen die Einkommensgarantie des Art. .