FG Niedersachsen - Urteil vom 06.10.1989
VIII 361/89
Normen:
EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 20 ;

Grundfreibetrag 1988; Verfassungsmäßigkeit - Grundfreibetrag 1988 verfassungsgemäß

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.10.1989 - Aktenzeichen VIII 361/89

DRsp Nr. 2004/808

Grundfreibetrag 1988; Verfassungsmäßigkeit - Grundfreibetrag 1988 verfassungsgemäß

Gegen die Höhe des Grundfreibetrages 1988 (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken.

Normenkette:

EStG § 32a Abs. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 ; GG Art. 20 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages nach § 32a Abs.1 Nr. 1 EStG.

Mit Bescheid vom 31.05.1989 setzte das Finanzamt (FA) für die Kläger ein zu versteuerndes Einkommen von DM 60.648 und eine darauf entfallende Einkommensteuer von DM 12.348 entsprechend der Splitting-Tabelle fest.

Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.

Die Kläger vertreten die Auffassung, daß der Grundfreibetrag, der im Streitjahr für Verheiratete DM 9.504 betrug, zu niedrig bemessen sei. Es würden deshalb auch solche Einkommensteile der Besteuerung unterworfen, die das Existenzminimum berührten. Zweck des Grundfreibetrages sei es jedoch, dieses Existenzminimum nicht anzutasten, um dadurch den notwendigen Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen für Nahrung, Kleidung und Wohnung abzudecken.

Da dies beim Grundfreibetrag nicht gewährleistet sei, ergäbe sich ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleitende Gebot der Steuergerechtigkeit sowie gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG) und auch gegen die Einkommensgarantie des Art. .