Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
Mit Bescheid vom 07. 08. 1989 setzte das Finanzamt (FA) für die Kläger ein zu versteuerndes Einkommen von DM 124.806 und eine darauf entfallende Einkommensteuer von DM 37.288 entsprechend der Splitting-Tabelle fest.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Die Kläger vertreten die Auffassung, daß der Grundfreibetrag, der im Streitjahr für Ledige DM 4.752 und für Verheiratete DM 9.504 betrug, zu niedrig bemessen sei. Es würden deshalb auch solche Einkommensteile der Besteuerung unterworfen, die das Existenzminimum berührten. Zweck des Grundfreibetrages sei es jedoch, dieses Existenzminimum nicht anzutasten, um dadurch den notwendigen Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen für Nahrung, Kleidung und Wohnung abzudecken.
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