BFH - Beschluss vom 17.11.2009
VI B 118/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 44 Abs. 2 S. 1; AO § 276 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 604
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 485/07

Grundsätzliche Bedeuteung einer Rechtsfrage über die Zulässigkeit der Aufteilung einer Steuerschuld i.R.e. Gesamtschuld mit der Folge der Festsetzung einer höheren Teilschuld

BFH, Beschluss vom 17.11.2009 - Aktenzeichen VI B 118/09

DRsp Nr. 2010/2187

Grundsätzliche Bedeuteung einer Rechtsfrage über die Zulässigkeit der Aufteilung einer Steuerschuld i.R.e. Gesamtschuld mit der Folge der Festsetzung einer höheren Teilschuld

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 44 Abs. 2 S. 1; AO § 276 Abs. 6;

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Aufteilungsbescheids nach Zusammenveranlagung der Ehegatten.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 2. April 2007 die Einkommensteuer des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und dessen mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau, der Beigeladenen, auf 13.320 € zuzüglich Annexsteuern fest. Unter Berücksichtigung der schon abgeführten Lohnsteuer verblieben 932 € Einkommensteuer zuzüglich Annexsteuern als Zahlbetrag. Nachdem der Kläger darauf am 30. Mai 2007 einen Teilbetrag entrichtet hatte und der Restbetrag von 486 € angemahnt worden war, beantragte die Beigeladene am 7. Juni 2007 die Aufteilung der rückständigen Steuern.