BFH - Beschluss vom 29.11.2002
VIII B 127/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 746

Grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte Vertragsauslegung

BFH, Beschluss vom 29.11.2002 - Aktenzeichen VIII B 127/02

DRsp Nr. 2003/6442

Grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte Vertragsauslegung

1. Ist eine Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten, wie das FG das getan hat, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage.2. Eine Vertragsauslegung durch das FG, die den gesetzlichen Auslegungsregeln entspricht und offensichtlich nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist für den BFH als Revisionsgericht bindend, selbst wenn sie zwingend, aber doch möglich ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.