BFH - Beschluß vom 15.09.1998
V B 54/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 484

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 15.09.1998 - Aktenzeichen V B 54/98

DRsp Nr. 1999/901

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Aufgrund der Ergebnisse einer beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durchgeführten Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1994 abweichend von den eingereichten Umsatzsteuererklärungen fest. Die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen blieben erfolglos.

Daraufhin erhob die damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die Steuerberatungsgesellschaft A-mbH, Klage. Die Klageschrift trägt als Unterschrift einen von oben nach unten verlaufenden Strich, der in einen in der Höhe etwa gleichgroßen "Kringel" mündet und waagrecht nach rechts ausläuft.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig mit der Begründung ab, daß sie mangels eigenhändiger Unterschrift des Klägers oder eines Bevollmächtigten unter der Klageschrift nicht schriftlich i.S. des § 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden sei; bei dem Schriftzug unter der Klageschrift seien keine einzelnen Buchstaben erkennbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO komme nicht in Betracht.