BFH - Beschluß vom 22.11.1999
III B 58/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 748

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

BFH, Beschluß vom 22.11.1999 - Aktenzeichen III B 58/99

DRsp Nr. 2000/2650

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; auslaufendes Recht

1. Rechtsfragen, die ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen, haben i.d.R. keine grundsätzliche Bedeutung mehr i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 2. Ein Abweichen von der Regel wäre nur dann zu bejahen, wenn sich die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage in nicht absehbarer Zukunft weiterhin für einen nicht überschaubaren Personenkreis stellen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Für die Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der angesprochenen Rechtsfrage reicht nicht die bloße Behauptung aus, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage eingehen, ihre über den Streitfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit dartun und ferner ausführen, warum die Frage zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine Fortentwicklung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine derartige Darlegung nicht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1999 III B 91/98, BFH/NV 1999, 1122, m.w.N.).