BFH - Beschluß vom 02.11.1999
I B 161/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 717

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Auslegung einer Empfangsvollmacht

BFH, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen I B 161/98

DRsp Nr. 2000/2628

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Auslegung einer Empfangsvollmacht

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann nicht darauf gestützt werden, dass das FG eine Vollmacht unzutreffend gewürdigt und den Rechtsstreit falsch entschieden habe. Denn die schlichte Unrichtigkeit einer finanzgerichtlichen Entscheidung ist kein Grund für die Zulassung der Revision.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob ein geänderter Steuerbescheid der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wirksam bekanntgegeben und hierdurch die Frist des § 68 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Lauf gesetzt worden ist.

Die Klägerin erhob beim Finanzgericht (FG) eine Klage gegen mehrere Steuerbescheide. Sie wurde hierbei von den Rechtsanwälten K. und Partner (nachfolgend: Prozeßbevollmächtigte) vertreten, die während des Klageverfahrens eine vom 1. Juni 1995 datierende Prozeßvollmacht vorlegten. Die Vollmacht erstreckte sich auf die "Prozeßführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO)" und insbesondere darauf, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen.