Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO).
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