BFH - Beschluß vom 08.11.1999
III B 53/99
Normen:
BewG § 68 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 485

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; gleichzeitige anteilige Gebäudenutzung; Betriebsvorrichtung

BFH, Beschluß vom 08.11.1999 - Aktenzeichen III B 53/99

DRsp Nr. 2000/792

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; gleichzeitige anteilige Gebäudenutzung; Betriebsvorrichtung

1. Allein der Hinweis, eine Frage sei bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden, genügt für eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage nicht. 2. Die Rechtsfrage, ob durch eine gleichzeitige anteilige Gebäudenutzung die Annahme einer Betriebsvorrichtung ausgeschlossen ist, ist durch die Rspr. des BFH bereits geklärt.

Normenkette:

BewG § 68 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2, 3 ; InvZulG (1996) § 2 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) legt die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dar (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 3 FGO).