I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. Mai 1992 als Miteigentümer je zur Hälfte von einem Fertighausunternehmen ein Grundstück zum Preis von 135 000 DM. Am selben Tag schlossen sie mit dem Unternehmen einen weiteren Vertrag, und zwar über die Errichtung eines Fertighauses auf dem Grundstück ab Oberkante Kellerdecke zum Festpreis von 266 620 DM. Den Bau des Kellers mit Kellertreppe und Elektroinstallation gaben die Kläger anderweitig in Auftrag.
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