BFH - Beschluß vom 16.12.1999
II B 4/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 740

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Hinweis auf anhängige Revisionsverfahren

BFH, Beschluß vom 16.12.1999 - Aktenzeichen II B 4/99

DRsp Nr. 2000/2644

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Hinweis auf anhängige Revisionsverfahren

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache, wenn diese mit dem Hinweis auf anhängige Revisionsverfahren begründet werden soll.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24. Mai 1992 als Miteigentümer je zur Hälfte von einem Fertighausunternehmen ein Grundstück zum Preis von 135 000 DM. Am selben Tag schlossen sie mit dem Unternehmen einen weiteren Vertrag, und zwar über die Errichtung eines Fertighauses auf dem Grundstück ab Oberkante Kellerdecke zum Festpreis von 266 620 DM. Den Bau des Kellers mit Kellertreppe und Elektroinstallation gaben die Kläger anderweitig in Auftrag.