BFH - Beschluß vom 17.12.1999
V B 142/99
Normen:
AO §§ 227, 240 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Säumniszuschläge; Ablehnung eines Erlassantrages

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen V B 142/99

DRsp Nr. 2001/13327

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Säumniszuschläge; Ablehnung eines Erlassantrages

Es ist keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, ob Säumniszuschläge zu erlassen sind. Denn i.d.R. hängt die Entscheidung über den Erlassantrag von den Gesamtumständen des Einzelfalles ab.

Normenkette:

AO §§ 227, 240 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;