BFH - Beschluß vom 22.12.1999
I B 46/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 955

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Überversorgung

BFH, Beschluß vom 22.12.1999 - Aktenzeichen I B 46/99

DRsp Nr. 2000/4613

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Überversorgung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 2. Hat das FG die Anerkennung einer Pensionszusage unter dem Gesichtspunkt der sog. Überversorgung und wegen mangelnder Erfüllbarkeit der Pensionsverpflichtung abgelehnt, so kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dadurch dargelegt worden, dass nur die Rspr. zur "Überversorgung" angegriffen wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Pensionsrückstellung steuerlich anzuerkennen ist.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1987 bis 1992) zu 75 v.H. von X und zu 25 v.H. von dessen Ehefrau gehalten wurde. X war seit der Gründung der Klägerin im Jahr 1977 deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.