I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang eine Pensionsrückstellung steuerlich anzuerkennen ist.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital in den Streitjahren (1987 bis 1992) zu 75 v.H. von X und zu 25 v.H. von dessen Ehefrau gehalten wurde. X war seit der Gründung der Klägerin im Jahr 1977 deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.
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