BFH - Beschluß vom 09.11.1999
VIII B 96/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 473

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und substantiierte Sachaufklärungsrüge

BFH, Beschluß vom 09.11.1999 - Aktenzeichen VIII B 96/99

DRsp Nr. 2000/816

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und substantiierte Sachaufklärungsrüge

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und an die Substantiierung von Sachaufklärungsrügen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Grundsätzliche Bedeutung