BFH - Beschluß vom 26.11.2001
XI B 2/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 522

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; verbleibender Verlustabzug

BFH, Beschluß vom 26.11.2001 - Aktenzeichen XI B 2/00

DRsp Nr. 2002/1785

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; verbleibender Verlustabzug

Die Rechtsfragen um die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sind durch die höchstrichterliche Rspr. geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 09.12.1998 - XI R 62/97, BStBl II 2000, 3 und v. 09.05.2001 - XI R 25/99, BFH/NV 2001, 1627).

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung vor dem 1. Januar 2001 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündigung zugestellt wurde; danach ist insoweit das bisherige Recht anzuwenden.

2. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. sind nicht gegeben. Die Rechtsfragen um die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs sind im Übrigen bereits durch die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97 (BFHE 187, 523, BStBl II 2000, 3) und vom 9. Mai 2001 XI R 25/99 (BFH/NV 2001, 1627) geklärt. Auch eine Divergenz ist nicht ersichtlich; nach der Rechtsprechung des Senats ist ein auf 0 DM lautender Einkommensteuerbescheid nicht anfechtbar.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.

Fundstellen
BFH/NV 2002, 522