Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|