BFH - Beschluß vom 17.12.1999
III B 66/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 851

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene Rspr.

BFH, Beschluß vom 17.12.1999 - Aktenzeichen III B 66/99

DRsp Nr. 2000/3661

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; vorhandene Rspr.

Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, weshalb seiner Ansicht nach diese Rspr. bisher keine Klärung gebracht hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muss vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfenen Rechtsfragen umstritten sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.).