BFH - Beschluß vom 18.10.1999
II B 102/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 461

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Anhängigkeit eines Parallelfalls?

BFH, Beschluß vom 18.10.1999 - Aktenzeichen II B 102/98

DRsp Nr. 2000/789

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen Anhängigkeit eines Parallelfalls?

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage. 2. Die bloße Befürchtung, es werde künftig in einer Parallelsache, die bei einem anderen Senat des FG anhängig ist, zu einer abweichenden Entscheidung desselben FG kommen, begründet allein kein allgemeines Interesse an einer Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 25. August 1998 2 K 268/96 wies das Finanzgericht (FG) eine Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Grunderwerbsteuer ab. Streitig war, ob die Kläger das am 8. Mai 1992 erworbene Grundstück im Hinblick auf den am selben Tag geschlossenen Werkvertrag über die Fertigstellung eines Rohbaus in bebautem oder unbebautem Zustand erworben haben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte den Erwerb eines bebauten Grundstücks angenommen und die Grunderwerbsteuer durch getrennte Bescheide vom 18. August 1995 auf jeweils ... DM festgesetzt, während die Kläger der Ansicht waren, die Steuer dürfe nur jeweils ... DM betragen.