BFH - Beschluss vom 18.12.2002
VII B 110/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 659

Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

BFH, Beschluss vom 18.12.2002 - Aktenzeichen VII B 110/02

DRsp Nr. 2003/4069

Grundsätzliche Bedeutung, Divergenz

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zu den Anforderungen an die Rüge der Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt in ihrem Werk ... Glas her. In ihren Tunnelöfen (Kühlöfen), in denen das Glas nach dem Schmelzvorgang und dem Rohrziehverfahren durch gleichmäßige Energiezufuhr sowie kontrolliertes Abkühlen spannungsfrei gemacht wird, verwendet sie Erdgas. In den Heizzonen (Ofenzonen 1 und 2) der Tunnelöfen befinden sich in den Seitenwänden eingebaute Gasbrenner, von denen jeweils ein Brennerrohr in das Innere des Ofens zu den Ansaugstutzen der Umwälzventilatoren führt. Diese Umwälzventilatoren sind in den Ofenzonen 3 und 4 eingebaut, wo die in den vorhergehenden Ofenzonen entspannten Glasartikel so schnell wie möglich abkühlen sollen. Die Umwälzventilatoren mischen die zugeführte Kühlluft mit der im Ofen vorhandenen Heißluft und erzeugen so ein Gemisch mit einer Temperatur, die zwar kühlend, jedoch nicht abschreckend auf das Glas wirkt.