Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebende Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Hierzu muss die Beschwerde konkret darauf eingehen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 15. November 1999 III B 76/99, BFH/NV 2000, 697; ferner vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261).
2. Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
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