BFH, Beschluß vom 15.11.1999 - Aktenzeichen III B 76/99
DRsp Nr. 2000/2709
Zwangläufigkeit von Heilbehandlungskosten
Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können.