BFH - Beschluß vom 15.11.1999
III B 76/99
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 697

Zwangläufigkeit von Heilbehandlungskosten

BFH, Beschluß vom 15.11.1999 - Aktenzeichen III B 76/99

DRsp Nr. 2000/2709

Zwangläufigkeit von Heilbehandlungskosten

Aufwendungen für eine Heilbehandlung sind grundsätzlich nicht zwangsläufig, wenn sie durch die zumutbare Inanspruchnahme anderweitiger Ersatzmöglichkeiten abgewendet werden können.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Zulassungsgründe sind nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen substantiiert dargetan (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).