I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich mit ihrer Klage gegen die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensmangels.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie erforderlich dargelegt.
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