BFH - Beschluss vom 11.02.2003
V B 157/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 929

Grundsätzliche Bedeutung; Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen V B 157/02

DRsp Nr. 2003/8119

Grundsätzliche Bedeutung; Prüfungsanordnung

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Angesichts der vorhandenen höchstrichterlichen Rspr. zu den unterschiedlichen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Überprüfung von Prüfungsanordnungen reicht der bloße Hinweis, die "Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob und unter welchen Voraussetzungen man Zweifel an der ordnungsgemäßen Anordnung einer Prüfungsanordnung ausräumen kann" nicht aus, eine hinreichend konkretisierte Rechtsfrage darzulegen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wandte sich mit ihrer Klage gegen die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen eines Verfahrensmangels.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und war daher zu verwerfen. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wie erforderlich dargelegt.