BFH - Beschluss vom 14.11.2003
VII B 123/03
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 512
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 19.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 189/01

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 14.11.2003 - Aktenzeichen VII B 123/03

DRsp Nr. 2003/16162

Grundsätzliche Bedeutung; Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Wird geltend gemacht, das FG habe auch ohne Beweisantritt den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen, ist darzulegen, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meldete am 2. Juli 1999 beim Hauptzollamt zwei Sendungen mit jeweils 17 669 kg Vollmilchpulver zur Ausfuhr nach Kuwait an. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gewährte der Klägerin mit Bescheiden vom 8. März 2000 antragsgemäß Ausfuhrerstattungen von jeweils ... DM.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2000 übersandte eine Spedition dem HZA für Teilmengen dieser Sendungen zwei Anträge der Klägerin auf Ausstellung von Auskunftsblättern INF 3 nach der Rückwarenregelung. Das HZA forderte daraufhin von der Klägerin mit Bescheiden vom 14. Juli 2000 Erstattungsbeträge von ... DM bzw. ... DM zurück und erteilte alsdann antragsgemäß auf dem INF 3 entsprechende Sichtvermerke über die erfolgte Rückzahlung der Ausfuhrerstattung.