BFH - Beschluß vom 16.12.1999
IV B 32/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1160

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 16.12.1999 - Aktenzeichen IV B 32/99

DRsp Nr. 2000/2602

Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht es nicht aus, auf ein FG-Urteil hinzuweisen, dessen Rechtsauffassung der BFH abgelehnt hat.3. Die Behauptung, das FG habe den ihm vorliegenden Tatsachenstoff unrichtig gewürdigt, bezeichnet keinen Verfahrensmangel.4. Grds. ist davon auszugehen, dass ein Gericht die ihm vorgelegten Unterlagen in seine Betrachtung mit einbezieht, selbst wenn es dies in seiner Entscheidung nicht erwähnt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unzulässig.