Grundsatz der Organtreue als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 15 A 2079/19
DRsp Nr. 2021/9420
Grundsatz der Organtreue als Ausprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses
Der Zeitraum, der dem Organ für eine rechtzeitige Beanstandung einer Maßnahme/Beschlussfassung einzuräumen ist, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Allerdings ist eine Rüge jedenfalls dann nicht mehr zeitnah, wenn - wie hier - mehr als ein halbes Jahr nach dem streitigen Ratsbeschluss verstrichen ist, dessen Regelungen bereits im laufenden Geschäftsbetrieb umgesetzt bzw. vollzogen worden sind und eine unverzügliche Beanstandung ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Maßnahmen, die aufgrund des Beschlusses vorgenommen worden sind, auch nach längerer Zeit noch reversibel sind. Denn soweit die Organtreue einer durch vertrauensvolle Zusammenarbeit geförderten Effizienz der Funktionserfüllung dient, muss das Erfordernis einer zeitnahen Rüge darauf zielen, Schwebezustände, in denen Unklarheit über den Fortbestand einer getroffenen Entscheidung besteht, im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens möglichst kurz zu halten, um eine spätere Rückabwicklung der Entscheidung von vornherein zu vermeiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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