Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11. Dezember 2014
Der Grundsteuermessbetrag wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 31. Juli 2017 auf 2.095,70 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
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