FG München - Urteil vom 16.12.1999
1 K 4917/97
Normen:
EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG 1990 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; AO 1977 § 12 ;

Häufige PKW-Fahrten eines selbständigen Übersetzers und Sprachtrainers zum Unternehmen seines Hauptauftraggebers als nur beschränkt abziehbare Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

FG München, Urteil vom 16.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 4917/97

DRsp Nr. 2001/2158

Häufige PKW-Fahrten eines selbständigen Übersetzers und Sprachtrainers zum Unternehmen seines Hauptauftraggebers als nur beschränkt abziehbare Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

1. Erteilt ein selbständiger Sprachlehrer und -trainer regelmäßig in den Räumen seines Hauptkunden Unterricht, unterhält er dort eine Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs.5 Nr.6 EStG, mit der Folge, dass die mit dem PKW durchgeführten Ort von seiner Wohnung, in der sich auch sein Büro befindet, zum Unternehmen des Auftraggebers nur eingeschränkt abziehbar sind. 2. Ist er für die denselben Kunden in erheblichem Umfang auch als Übersetzer tätig und muss er zur Besprechung der Übersetzungen häufig zu diesem Kunden fahren (rund 180 mal innerhalb von zwei Jahren), handelt es sich auch bei diesem Fahrten um solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. von § 4 Abs.5 Nr. 6 EStG. 3. Die in § 4 Abs.5 Nr. 6 EStG angestrebte Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbständigen erfordert eine von § 12 AO abweichende (modifizierte) Bestimmung des Begriffes der Betriebsstätte.

Normenkette:

EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG 1990 § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; AO 1977 § 12 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte vorliegen.