FG Baden-Württemberg, vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 1 K 167/99
DRsp Nr. 2001/2595
Häuslicher PC mit Internetanschluss
Die Aufwendungen für einen häuslichen PC können nur dann im Wege der AfA als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die ganz untergeordnete Privatnutzung (unter 10 %) durch vollständige, zeitnahe, wahrheitsgemäße und belegbare Aufzeichnungen nachgewiesen wird. Ein Internetanschluss spricht für eine erhebliche Privatnutzung des PC.
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