BFH - Urteil vom 19.12.2003
VI R 77/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 943
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 03.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 252/99

Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Lehrers

BFH, Urteil vom 19.12.2003 - Aktenzeichen VI R 77/01

DRsp Nr. 2004/5949

Häusliches Arbeitszimmer - anderer Arbeitsplatz eines Lehrers

Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht sind unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b S. 2 § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Leiter einer Grund- und Hauptschule mit etwa 600 Schülern; sein Unterrichtspensum beträgt 4 Stunden pro Woche. Daneben ist der Kläger geschäftsführender Schulleiter der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (insgesamt über 40 Schulen) der Stadt X, Mitglied des Schulbeirats der Stadt X, der zentralen Planungsgruppe des Sozial- und Jugendamtes und der regionalen Planungsgruppe. Dem Kläger steht in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1185 veröffentlichten Gründen statt.