Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger ist Leiter einer Grund- und Hauptschule mit etwa 600 Schülern; sein Unterrichtspensum beträgt 4 Stunden pro Woche. Daneben ist der Kläger geschäftsführender Schulleiter der Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen (insgesamt über 40 Schulen) der Stadt X, Mitglied des Schulbeirats der Stadt X, der zentralen Planungsgruppe des Sozial- und Jugendamtes und der regionalen Planungsgruppe. Dem Kläger steht in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ab. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen erhobenen Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 1185 veröffentlichten Gründen statt.
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