FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2009
1 K 168/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Häusliches Arbeitszimmer; Bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unbegrenzt abzugsfähig

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 1 K 168/06

DRsp Nr. 2010/22917

Häusliches Arbeitszimmer; Bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Aufwendungen für ein Arbeitszimmer unbegrenzt abzugsfähig

1. Zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers. 2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach einem Büro nicht entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Stpfl. verbunden und insoweit in die häusliche Sphäre eingebunden sind. 3. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind nur begrenzt abziehbar. Insoweit kommt es weniger auf den zeitlichen Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers an; maßgeblich ist vielmehr der qualitative Schwerpunkt der beruflichen Betätigung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vollem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Moderator von Radiosendungen ... und gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Agentur unter der Firma X, die Event-Organisation, Pressearbeit, Marketing und die Durchführung von PR-Maßnahmen anbietet.