FG München - Urteil vom 25.11.2014
2 K 40/12
Normen:
AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; FGO § 102; FGO § 105 Abs. 5;

Haftung als faktischer Geschäftsführer und Steuerhinterzieher

FG München, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 2 K 40/12

DRsp Nr. 2015/2236

Haftung als faktischer Geschäftsführer und Steuerhinterzieher

1. Wer bei einer GmbH alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hat, kann als faktischer Geschäftsführer in Haftung genommen werden. 2. Beteiligt er sich dabei mit dem Erwerb von Kfz an einem Umsatz, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb für die GmbH zu versagen. 3. Wenn er den Vorsteuabzug aus dem Ankauf dieser Kfz geltend gemacht hat, haftet er auch als Steuerhinterzieher für die dadurch hinterzogene Umsatzsteuer. 4. Zur Übernahme der Feststellungen eines Strafurteils besteht insbesondere dann Anlass, wenn die strafgerichtliche Entscheidung bereits rechtskräftig geworden ist und die Feststellungen in diesem Urteil im finanzgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten werden. 5. Die Haftung ist nicht nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung beschränkt, wenn der Schaden des Fiskus durch die Auszahlung einer zu Unrecht angemeldeten Vorsteuer entstanden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 34; AO § 35; AO § 69; AO § 71; AO § 191 Abs. 1; FGO § 102; FGO § 105 Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde und der Höhe nach zu Recht für Umsatzsteuerschulden der X-GmbH in Haftung genommen worden ist.