OLG Köln - Urteil vom 03.05.1996
11 U 252/95
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 1 ; RBerG § 1 ; StBerG § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(138)798b-c
NJW-RR 1997, 438
OLGReport-Köln 1996, 207

Haftung der in einer Sozietät verbundenen Anwälte

OLG Köln, Urteil vom 03.05.1996 - Aktenzeichen 11 U 252/95

DRsp Nr. 1996/30622

Haftung der in einer Sozietät verbundenen Anwälte

1. Grundsätzlich geht das einem sozietätsangehörigen Anwalt angetragene Mandat im Zweifel an die Sozietät und wird von dem Anwalt auch namens der Sozietät angenommen.2. Die Vermutung, sämtliche Mitglieder einer Sozietät seien Vertragspartner, gilt insbesondere bei einem Prozeßführungsmandat; der Umstand daß es sich um ein reines Beratungsmandat handelt, kann möglicherweise dagegen sprechen. Bei sogenannten gemischten Sozietäten tritt die Mithaftung nur für diejenigen Sozien ein, die auf dem Berufsgebiet, bei dessen Bearbeitung eine Pflichtverletzung vorgekommen ist, nach dem Gesetz auch tätig sein dürfen. Der Steuerberater-Sozius haftet daher nicht für eine nicht nur steuerlich relevante, ihm selbst also gem. § 1 RBerG verbotene Rechtsberatung durch seinen Anwaltssozius, wohl aber dieser für eine steuerliche Falschberatung eines mit ihm assozierten Steuerberaters, weil auch der Rechtsanwalt zur Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 3 Abs. 1 BRAGO und § 3 StBerG befugt ist.

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 1 ; RBerG § 1 ; StBerG § 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen sämtliche Beklagten Schadensersatzansprüche wegen falscher anwaltlicher Beratung geltend.