I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte mit einem Dritten einen Gebrauchtwagenhandel betrieben, den die Ehefrau des Klägers ab 1993 als Einzelunternehmen weiterführte. In diesem Unternehmen war der Kläger zunächst unentgeltlich und ab 1996 als Angestellter gegen Gehalt tätig. Wegen rückständiger Umsatzsteuer einschließlich Zinsen und Säumniszuschlägen für die Jahre 1994 bis 1999 nahm der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt) den Kläger mit Haftungsbescheid vom 25. Februar 2004 gemäß §§ 34, 35 i.V.m. §§ 69 und 71 der Abgabenordnung (AO) in Haftung.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage vor dem Finanzgericht (FG). Das FG gab der Klage insoweit statt, als der Kläger für Zinsen nach § 233a AO und Säumniszuschläge nach § 240 AO für die Jahre 1994 bis 1998 in Anspruch genommen wurde. Nach Auffassung des FG war die Festsetzung dieser Haftungsansprüche verjährt.
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