FG Köln - Urteil vom 19.12.2001
10 K 2330/96
Normen:
AO 1977 § 370 ; StGB § 27 ; AO 1977 § 71 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 513

Haftung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung

FG Köln, Urteil vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 10 K 2330/96

DRsp Nr. 2002/4211

Haftung des Gehilfen einer Steuerhinterziehung

1) Soweit es um berufstypische Handlungen geht, stellt nicht jede objektive Mitwirkung an der Steuerhinterziehung eines anderen eine strafbare Beihilfehandlung dar. 2) Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. 3) Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handel regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten ist derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässst.

Normenkette:

AO 1977 § 370 ; StGB § 27 ; AO 1977 § 71 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz in A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf der Grundlage von § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldner für hinterzogene Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden des B. der Jahre 1979 bis 1989 in Anspruch genommen werden durfte.