FG München - Urteil vom 19.12.2012
3 K 55/10
Normen:
AO § 91; AO § 191 Abs. 1 S. 1; AO § 34 Abs. 1 S. 2; AO § 69 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
GmbHR 2013, 501

Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der Geschäftstätigkeit einer GmbH und Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der erst im nächsten Monat fällig werdenden, für den Geschäftsführer aber bereits absehbaren erheblichen Umsatzststeuernachzahlung infolge der Erstellung von Schlussrechnungen Anspruch auf rechtliches Gehör

FG München, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 3 K 55/10

DRsp Nr. 2013/4620

Haftung des Geschäftsführers bei Beendigung der Geschäftstätigkeit einer GmbH und Begleichung aller offenen Verbindlichkeiten mit Ausnahme der erst im nächsten Monat fällig werdenden, für den Geschäftsführer aber bereits absehbaren erheblichen Umsatzststeuernachzahlung infolge der Erstellung von Schlussrechnungen Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Der Geschäftsführer einer GmbH muss Vorsorge dafür treffen, dass die mit den geschäftlichen Aktivitäten der Gesellschaft im unmittelbaren Zusammenhang stehende (erhebliche) und absehbar am 10. des Folgemonats fällig werdende Umsatzsteuer wenigstens anteilig bezahlt werden kann. Er haftet nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung, wenn die Generalübernehmer-Tätigkeit der GmbH im Wesentlichen beendet und abgewickelt wird, im letzten Voranmeldungszeitraum der Geschäftstätigkeit die Schlussrechnungen für die Generalübernehmer-Tätigkeit erstellt werden, mit den Mitteln aus den sofort bezahlten Schlussrechnungen alle offenen und fälligen Eingangsrechnungen der GmbH beglichen werden und die GmbH anschließend zum Monatsende über keinerlei Vermögen bzw. Mittel mehr zur Begleichung der sich aus den Schlussrechnungen ergebenden, im nächsten Monat fällig werdenden Umsatzsteuerschuld verfügt.