FG München - Urteil vom 25.10.2012
14 K 2037/10
Normen:
AO § 34 Abs. 1; AO § 69 S. 1; AO § 69 S. 2; AO § 191 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1;

Haftung des Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH bei Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung und unterlassener Mitwirkung

FG München, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 14 K 2037/10

DRsp Nr. 2013/17971

Haftung des Geschäftsführers für die Steuerschulden der GmbH bei Verstoß gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung und unterlassener Mitwirkung

1. Gerät eine GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, so gehört es zu den Pflichten der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Geschäftsführer, die Steuerschulden der GmbH in gleicher Weise zu tilgen wie die übrigen Schulden der Gesellschaft. Der Fiskus darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden. Ein Geschäftsführer, der dies gleichwohl tut, handelt in der Regel zumindest grob fahrlässig. 2. Bei Verstoß gegen diesen sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung liegt im Umfang des die durchschnittliche Tilgungsquote unterschreitenden Differenzbetrages eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, für die der Geschäftsführer als Haftungsschuldner einzustehen hat (= Haftungssumme). 3. Insoweit trägt zwar die Finanzbehörde die Beweislast, der Geschäftsführer hat jedoch seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und muss eine vom FA getroffene Feststellung über die Liquidität der GmbH grundsätzlich gegen sich gelten lassen, wenn er im Rahmen der Haftungsanfrage des FA hinsichtlich der Höhe der liquiden Mittel und deren Verwendung keine Stellung zu den konkret dargelegten Pflichtverletzungen und zu dem damit in Zusammenhang stehenden Schuldvorwurf genommen hat.