BFH - Beschluss vom 19.11.2002
VII B 191/01
Normen:
AO §§ 34 69 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 442

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

BFH, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen VII B 191/01

DRsp Nr. 2003/2511

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

1. Die Eintragung der Geschäftsführer-Bestellung in das Handelsregister ist nicht Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme.2. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass nach § 69 AO haftet, wer mit dem Anschein, zur Führung der Geschäfte einer Gesellschaft berechtigt zu sein, nach außen hin als Geschäftsführer auftritt und zwar ungeachtet dessen, ob er von der Gesellschaft formell wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Die Haftungsinanspruchnahme setzt voraus, dass das pflichtfähige Verhalten des Geschäftsführers für den Eintritt eines Schadens auf Seiten des Fiskus ursächlich ist.

Normenkette:

AO §§ 34 69 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) auf Lohnsteuerrückstände einer GmbH in Anspruch genommen, deren Geschäfte er --neben Herrn N-- geführt haben soll. Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage ist vom Finanzgericht (FG) abgewiesen worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird.