BFH - Urteil vom 29.05.1990
VII R 81/89
Normen:
AO (1977) § 34 Abs. 1 § 69 § 191 Abs. 1 § 5 § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 126 Abs. 2 ; FGO § 76 Abs. 1 § 120 Abs. 2 S. 2 ;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und angemeldeter Lohnsteuer - Darlegungspflicht bei Verfahrensrüge

BFH, Urteil vom 29.05.1990 - Aktenzeichen VII R 81/89

DRsp Nr. 2004/11993

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung einbehaltener und angemeldeter Lohnsteuer - Darlegungspflicht bei Verfahrensrüge

»1. Die Nichtabführung der einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuern zu den gesetzlichen Fälligkeitspunkten stellt regelmäßig - wenn nicht vorsätzliche - zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers i.S. des § 69 AO 1977 dar. Den Kläger traf die vom Gesetz vorausgesetzte Verschuldensform im Streitfall zumindest deshalb, weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH die Erfüllung deren steuerlicher Verpflichtungen durch die Buchhalterin nicht ausreichend überwacht hatte. Hinsichtlich des Verschuldens des Geschäftsführers gilt Entsprechendes, wenn die Lohnsteuer mangels Abgabe der Lohnsteueranmeldung geschätzt werden musste. 2. Bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH als Haftender für Nachforderungen gegenüber der GmbH auf Grund einer Betriebsprüfung wegen unzulässiger Pauschalierung von Aushilfslöhnen trifft den Geschäftsführer der Vorwurf grob fahrlässiger Pflichtverletzung wegen der materiell-rechtlich fehlerhaften Versteuerung der Aushilfslöhne, wenn dies bereits bei einer der Betriebsprüfung vorangegangenen Lohnsteueraußenprüfung festgestellt und beanstandet worden ist.