FG Nürnberg - Urteil vom 10.12.2002
II 553/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 171 Abs. 1 ; HGB § 172 Abs. 4 ; FGO § 79b ; FGO § 93 Abs. 3 Satz 2 ; FGO § 155 ; ZPO § 296a ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1354

Haftung des Kommanditisten für Steuerschulden seiner Gesellschaft.Zurückweisung verspäteten Vorbringens.Grundsätzlich keine Berücksichtigung von Schriftsätzen nach mündlicher Verhandlung.

FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen II 553/00

DRsp Nr. 2003/8759

Haftung des Kommanditisten für Steuerschulden seiner Gesellschaft.Zurückweisung verspäteten Vorbringens.Grundsätzlich keine Berücksichtigung von Schriftsätzen nach mündlicher Verhandlung.

1. Die Haftung des Kommanditisten für Steuerschulden seiner Gesellschaft lebt nach geleisteter Einlage wieder auf, wenn der Kommanditist Entnahmen tätigt, während sein Kapitalanteil unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert war und die Entnahmen nicht aufgrund eines außerhalb des Gesellschaftsvertrages liegenden Grundes erfolgten (§ 191 Abs. 1 Satz 1 AO, §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB). 2. Die Verspätung des Vortrags von Erklärungen und Beweismittel nach einer Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO ist nicht genügend entschuldigt, wenn die Verspätung zwar mit einer kurzfristigen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten während der gesetzten Ausschlussfrist begründet wird, der Kläger jedoch bereits bei Klageerhebung die Bedeutung der Beweismittel gekannt haben musste und es ihm ohne grossen Aufwand möglich gewesen wäre, die Beweismittel rechtzeitig vorzulegen (§ 79 b Abs. 3 FGO).