BGH - Beschluß vom 06.12.2007
IX ZR 151/05
Normen:
ZPO § 287 ; StBerG § 68 ;
Vorinstanzen:
OLG Bremen, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 85/03
LG Bremen, vom 24.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2247/99

Haftung des Steuerberaters bei mehreren rechtlich zulässigen vertraglichen Gestaltungen

BGH, Beschluß vom 06.12.2007 - Aktenzeichen IX ZR 151/05

DRsp Nr. 2008/548

Haftung des Steuerberaters bei mehreren rechtlich zulässigen vertraglichen Gestaltungen

Bieten sich im Rahmen der Gestaltung einer Unternehmensnachfolge mehrere vertragliche Gestaltungen an, so hat der den Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch nehmende Mandant die Darlegungs- und Beweislast, wie er sich bei ordnungsgemäßer Belehrung (hier: Warnung vor der drohenden Aufdeckung stiller Reserven) verhalten hätte.

Normenkette:

ZPO § 287 ; StBerG § 68 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).