OLG Celle - Urteil vom 11.05.2005
3 U 322/04
Normen:
StBerG § 68 ; BGB § 203 (n.F.) ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 1439
OLGReport-Celle 2005, 489
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 178/04

Haftung des Steuerberaters; Verjährungsbeginn

OLG Celle, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 3 U 322/04

DRsp Nr. 2005/9083

Haftung des Steuerberaters; Verjährungsbeginn

»Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den eigenen Steuerberater wegen steuerlicher Fehlberatung beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.«

Normenkette:

StBerG § 68 ; BGB § 203 (n.F.) ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren früheren steuerlichen Berater, auf Schadensersatz wegen steuerlicher Fehlberatung in Anspruch. Sie hat behauptet, aufgrund unzutreffender Buchführung des Beklagten sei es zu überhöhten Steuervorauszahlungen gekommen. Den ihr hierdurch entstandenen Zinsschaden sowie die Kosten, die durch Beauftragung eines neuen Steuerberaters entstanden sind, beziffert sie mit insgesamt 22.052,93 EUR. Diesen Betrag macht sie gegenüber dem Beklagten als Schadensersatz geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Ansprüche der Klägerin seien verjährt.