OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.12.2003
I 23 U 179/02
Normen:
StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; BGB §§ 194 ff (a.F.) ; BGB § 203 (n.F.) ; BGB § 208 ; BGB § 217 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;

Haftung des Steuerberaters wegen Beratungsfehler zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs; verjährungsunterbrechende Wirkung von Zahlungen der Haftpflichtversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen I 23 U 179/02

DRsp Nr. 2004/953

Haftung des Steuerberaters wegen Beratungsfehler zur Verjährung des Schadenersatzanspruchs; verjährungsunterbrechende Wirkung von Zahlungen der Haftpflichtversicherung

1. Nach § 68 StBerG verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt der Schadensentstehung an. Dabei beginnt die Verjährung für alle adäquat verursachten, zurechen- und vorhersehbaren Nachteile aus einer bestimmten Schadensursache bereits mit dem Eintritt des 1. Teilschadens, also der Bekanntgabe des 1. Steuerbescheides. 2. Die Verjährung des Schadensersatzanspruches kann allerdings durch Zahlungen der Haftpflichtversicherung des Steuerberaters gemäß § 208 BGB unterbrochen werden mit der Folge, dass gemäß § 217 BGB eine neue Verjährung beginnt. Da der gesamte einer Vertragsverletzung entspringende Schaden eine Einheit darstellt, liegt ein den Anspruch insgesamt umfassendes Anerkenntnis regelmäßig auch vor, wenn sich der Schaden aus mehreren Schadensarten zusammensetzt, der Geschädigte nur einzelne Schadensteile geltend macht und der Schädiger hierauf zahlt.

Normenkette:

StBerG § 57 Abs. 1 ; StBerG § 68 ; BGB §§ 194 ff (a.F.) ; BGB § 203 (n.F.) ; BGB § 208 ; BGB § 217 ; BGB § 249 ; BGB § 675 ;

Entscheidungsgründe:

A.