OLG Oldenburg - Urteil vom 05.12.2008
6 U 94/08
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 296a; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 15.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1813/07

Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Sandausbeutungsvertrag

OLG Oldenburg, Urteil vom 05.12.2008 - Aktenzeichen 6 U 94/08

DRsp Nr. 2011/2424

Haftung des Steuerberaters wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einem Sandausbeutungsvertrag

1. Haftung des Steuerberaters wegen einer angeblich fehlerhaften Beratung eines beabsichtigten Sandausbeutungsvertrages und dadurch verursachte steuerliche Nachteile 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 16.12.2010 (IX ZR 230/08) zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.05.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; ZPO § 296a; ZPO § 531 Abs. 2;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihn von entstandenen bzw. entstehenden Schäden freizustellen.

Der Kläger ist Landwirt und Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung .... Unter dieser landwirtschaftlichen Fläche befindet sich ein Sandvorkommen.