FG München - Beschluss vom 19.10.2010
14 V 2886/10
Normen:
AO § 69; AO § 34;

Haftung eines Geschäftsführers für Verspätungszuschläge und Zinsen der GmbH

FG München, Beschluss vom 19.10.2010 - Aktenzeichen 14 V 2886/10

DRsp Nr. 2011/2539

Haftung eines Geschäftsführers für Verspätungszuschläge und Zinsen der GmbH

Grundsätzlich kann der Vertreter einer juristischen Person auch für Verspätungszuschläge und Zinsen in Haftung genommen werden, die infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht erfüllt worden sind. Die bei der Nichtentrichtung von Steuerschulden begangene schuldhafte Pflichtverletzung wirkt sich jedoch auf die Haftung für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zinsen nicht aus, da es sich insoweit um einen Anspruch des Steuergläubigers handelt, der erst mit seiner Festsetzung entsteht und zu diesem Zeitpunkt fällig wird. Feststellungen über eine Pflichtverletzung, die zur Festsetzung dieser Nebenleistungen geführt haben, hat das FA im Streitfall nicht getroffen.

1. Die Vollziehung des Haftungsbescheids vom 21. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München in Höhe von 1.745,72 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antragsteller zu Recht für Steuerschulden der Firma P GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist.