BFH - Beschluß vom 25.11.1999
VII S 19/99
Normen:
AO §§ 88, 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 551

Haftungsbescheid

BFH, Beschluß vom 25.11.1999 - Aktenzeichen VII S 19/99

DRsp Nr. 2000/1790

Haftungsbescheid

1. Die Frage, ob ein Haftungsbescheid wirksam ist, wenn in ihm der Vorname des Haftungsschuldners nicht korrekt, sondern nur mit einem von 2 Teilen eines Doppelnamens angegeben ist, ist ohne Weiteres zu bejahen und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Entscheidend ist allein, ob der Haftungsbescheid hinreichend bestimmt ist. Das ist der Fall, wenn für den Adressaten des Bescheids zweifelsfrei feststeht, wer gemeint ist. Dafür bedarf es nicht stets der korrekten und vollständigen Angabe des Namens des Adressaten. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels, der auf unreichender Sachaufklärung beruht.

Normenkette:

AO §§ 88, 119 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: