FG Niedersachsen - Urteil vom 29.06.1999
VI 177/96
Fundstellen:
EFG 2000, 468

Haftungsbescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen VI 177/96

DRsp Nr. 2000/3860

Haftungsbescheid

1. Der Schuldner der Kapitalerträge für nicht angemeldete und nicht abgeführte Kapitalertragsteuer kann grundsätzlich gemäß § 44 Abs. 5 EStG durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. 2. Für den Fall der nicht einbehaltenen, nicht abgeführten und nicht angemeldeten Kapitalertragsteuer stehen die Ermächtigungen zum Erlass eines Haftungsbescheides nach § 44 Abs. 5 EStG bzw. für den Erlass eines Steuerbescheides gegen den Haftungsschuldner gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern. AO nicht gleichwertig nebeneinander. Denn Steuerfestsetzungsverfahren und Haftungsverfahren sind eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren, die unterschiedlichem Verfahrensrecht unterliegen. 3. Der Finanzbehörde kann kein Wahlrecht zustehen, in welchen Fällen sie einen Steuerbescheid oder einen Haftungsbescheid erlässt. 4. Bei sachverhaltsbezogenen Nachforderungen muss ein Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kapitalertragsteuer.