FG Niedersachsen - Urteil vom 29.06.1999 VI 177/96
Fundstellen:
EFG 2000, 468
Haftungsbescheid
FG Niedersachsen, Urteil vom 29.06.1999 - Aktenzeichen VI 177/96
DRsp Nr. 2000/3860
Haftungsbescheid
1. Der Schuldner der Kapitalerträge für nicht angemeldete und nicht abgeführte Kapitalertragsteuer kann grundsätzlich gemäß § 44 Abs. 5EStG durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.2. Für den Fall der nicht einbehaltenen, nicht abgeführten und nicht angemeldeten Kapitalertragsteuer stehen die Ermächtigungen zum Erlass eines Haftungsbescheides nach § 44 Abs. 5EStG bzw. für den Erlass eines Steuerbescheides gegen den Haftungsschuldner gemäß § 167 Abs. 1 Satz 2, 2. Altern. AO nicht gleichwertig nebeneinander. Denn Steuerfestsetzungsverfahren und Haftungsverfahren sind eigenständige und voneinander unabhängige Verfahren, die unterschiedlichem Verfahrensrecht unterliegen.3. Der Finanzbehörde kann kein Wahlrecht zustehen, in welchen Fällen sie einen Steuerbescheid oder einen Haftungsbescheid erlässt.4. Bei sachverhaltsbezogenen Nachforderungen muss ein Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Kapitalertragsteuer.
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