Der Kläger wendet sich gegen einen auf § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 der () gestützten Haftungsbescheid, mit dem er für Einkommensteuer - u.a. der Jahre 1990, 1994, 1995 und 1996 - in Anspruch genommen wurde, die durch eine Aufteilung gemäß § allein auf seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau entfällt. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand in dem Urteil des Senats vom selben Tag in der Sache (Haftung des Klägers für von seiner Ehefrau geschuldete Umsatzsteuer 1990 und 1994 bis 1996), dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25.01.2005, verwiesen (Seiten 3 und 4).
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