FG Hessen - Urteil vom 12.10.2004
7 K 965/04
Normen:
AO § 191 Abs. 1 ; AO § 71 ; AO § 268 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 920

Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der zusammenveranlagten Ehegatten

FG Hessen, Urteil vom 12.10.2004 - Aktenzeichen 7 K 965/04

DRsp Nr. 2005/8842

Haftungsinanspruchnahme für nach § 268 AO aufgeteilte Steuerschulden der zusammenveranlagten Ehegatten

1. Die Wirkung einer Aufteilung von Steuerschulden ist auf Maßnahmen zur Verwirklichung des Steueranspruchs (z.B. Vollstreckung; Aufrechnung) beschränkt; die Gesamtschuld als solche bleibt unberührt, sodass die Gesamtschuldner auch insoweit Steuerschuldner bleiben, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschuldner entfällt. 2. Ein Gesamtschuldner; der die (auch) von ihm geschuldete Steuer hinterzogen oder an der Hinterziehung dieser Steuer teilgenommen hat; haftet für die Steuer (§ 71 AO), wenn und soweit der Steueranspruch bei ihm auf Grund einer Aufteilung der Steuer nach § 268 AO nicht zu realisieren ist.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 ; AO § 71 ; AO § 268 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen auf § 191 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 71 der () gestützten Haftungsbescheid, mit dem er für Einkommensteuer - u.a. der Jahre 1990, 1994, 1995 und 1996 - in Anspruch genommen wurde, die durch eine Aufteilung gemäß § allein auf seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau entfällt. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand in dem Urteil des Senats vom selben Tag in der Sache (Haftung des Klägers für von seiner Ehefrau geschuldete Umsatzsteuer 1990 und 1994 bis 1996), dem Prozessbevollmächtigten zugestellt am 25.01.2005, verwiesen (Seiten 3 und 4).